Das Sozialgericht Lübeck entschied jüngst über eine Leistungskürzung für ein altes Keyboard. Der Deutsche Ü60 Bürgergeldempfänger und ehemalige Unternehmer hatte ein 30 Jahre altes Keyboard in seinem Haushalt, welches er auf Kleinanzeigen für 700,- Euro verkaufte, um sich ein moderneres Gerät im Austausch zu kaufen. Das Jobcenter im Herzogtum Lauenburg (CDU) unterstellte eine gewerbliche Nutzung und kreierte einen fiktiven Gewinn von 160 Euro, der vom Leistungsbezug gekürzt werden sollte. Die Begründung, der Bürgergeldempfänger war mal selbstständig, somit ist grundsätzlich von einem gewerblichen Verkehr auszugehen. Dagegen klagte der Bürgergeldempfänger.
Im November 2023 stellte das Gericht im Termin fest, dass es durchaus zulässig ist, wenn ein Leistungsempfänger über ein Musikinstrument verfügt. Dies darf er auch gegen ein anderes austauschen. Somit kann z.b. auch nicht der Saitentausch auf einer Gitarre als gewinnbringender Vorgang gewertet werden und zu Abzügen führen. Bass Saiten können bis zu 80 Euro kosten.
Aufmerksam auf den Verkauf wurde das Jobcenter durch die lückenlosen Kontoauszüge, die der Bürgergeldempfänger seit drei Jahren vorlegen muss. Hierbei konnte ebenfalls eine weitere Klage im Termin abgewendet werden.
Bank muss keine Sonderanfertigungen für das Jobcenter machen.
Mehrfach musste der Empfänger seit 2019 den Bezug per Einstweiligen Rechtsschutz einfordern.
So reichten dem Jobcenter mal die lückenlosen Kontoauszüge nicht aus. Da diese in der Überschrift haben: „Auszug vom 01.Oktober bis 29.Oktober 22“ und dann „03.November bis 30. November 22“, wird ein Sonderauszug der Bank für drei Tage gefordert. Dies ist aber so, weil nun mal der 03. November der erste Buchungstag war. Das die fortlaufende Kontoauszugsnummer entscheidend ist, ließ das Jobcenter nicht gelten und forderte Sonderanfertigungen von der Bank. Hier stellte das Gericht fest, dass, so wie ein Finanzamt auch nur paginierte Kontoauszüge verlangen kann, gilt dies auch für das Jobcenter.
Wenn überhaupt?
Sozialgericht Lübeck 11/2023, S 3 AS 108/23